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Satzung

 

Satzung

 

 

 

 

Arbeitskreis Dorfentwicklung Berstadt

 

        

 

 AKD Satzung vom 04.02 H.Hahn Stand 09.04.03/ 1.Änderung 18.03.08

 

Arbeitskreis Dorfentwicklung Berstadt

Satzung

 

 

Diese Satzung wurde

in der Mitgliederversammlung am 09. April 2003

in der Mehrzweckhalle Berstadt beschlossen.

 

 

 

1. Änderung vom 18. März 2008 / § 7 Pkt. f hinzu

 

§ 1

Name, Sitz und Rechtsform

 

Der Arbeitskreis Dorfentwicklung Berstadt mit Sitz in Wölfersheim - Berstadt

verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-

schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.


§ 2

Zweck des Vereins

 

Der Verein hat vornehmlich folgende Zwecke:

-       Die Dorferneuerung aus den Jahren 1986 bis 1992

-       kontinuierlich weiter zu entwickeln.

-       Mitwirkung bei der Planung und Gestaltung des Ortsteils Berstadt.

-       Erhalt der natürlichen / historischen /archäologischen Denkmälerund Pflege

     der dörflichen Kultur.

-       Dorfgeschichte Berstadts zu erforschen und zu publizieren.

-       Organisation und Mitwirkung bei öffentlichen Veranstaltungen.

-       Darstellung der eignen Aktivitäten im Dokumentationszentrum

-       und Volkskundemuseum Wasserturm.

 

 

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

 

1)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2)      Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3)      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4)      Es darf keine Person* durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

*Wenn die männliche Namensform gewählt wird, ist die weibliche mit eingeschlossen.

5)      Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln anderen Einrichtungen oder Behörden dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

 

 

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

1)      Der Verein führt als Mitglieder natürliche Personen des Bürgerlichen Rechts ( im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ). Stimmberechtigt sind nur Mitglieder ab Vollendung des 14. Lebensjahres.

2)      Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche unter 16 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

3)      Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

4)      Die Mitgliedschaft endet:

    a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres

        zulässig und dem Vorstand spätestens 6 Wochen vorher zu erklären ist;

    b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied

         mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher

         Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen 

        gegenüber dem Verein nicht erfüllt hat. Die Frist hierfür beträgt 9 Monate.

5)      Der Ausschlusseines Mitgliedes erfolgt nach schriftlich begründetem Antrag eines Mitgliedes durch mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes. Dem Auszuschließenden ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

 

§ 5

Organe des Vereins

 

    Die Organe des Vereins sind:

      a) Mitgliederversammlung

      b) Vorstand

 

§ 6

Mitgliederversammlung

 

 

1)      Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. 

2)      Die Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten drei Monaten des    Kalenderjahres statt.

3)      Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder auf dem vereinsüblichen Wege zu erfolgen.

4)      Die Tagesordnung soll enthalten:

         Bericht des Vorstandes

         Bericht der Kassenprüfer

        Entlastung des Vorstandes

        Neuwahl des Vorstandes

Der Vorstand wird auf 1 Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt. Auf begründe-

tem Antrag aus der Mitgliederversammlung kann der Vorstand aus besonderem Anlass auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden.Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1.Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes zu erfolgen. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden dann in einzelnen Wahlgängen ermittelt, wobei der bereits gewählte Vorsitzende den Wahlvorgang weiterführt und somit den zu Beginn amtierenden Wahlleiter ablöst.

 

         die Wahl der 3 Kassenprüfer

Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch jeweils mindestens einer

von den dreien ausscheiden muss.


 

5)      Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.

6)      Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.Die gefassten Beschlüsse sind in der Niederschrift aufzunehmen.

7)      Zur Beschlussfassung ist vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung der Ziffer 8, die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

8)      Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Wird eine 2/3 Mehrheit zur Auflösung in der Versammlung nicht erreicht, dann muss in einer weiteren besonders einzuberufenden Versammlung, bei der dann die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist, die Auflösung des Vereins beschlossen werden

 

9)      Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens 30% der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.

 

§ 7

Der Vorstand

 

1)      Der Vorstand besteht aus.

a)      dem Vorsitzenden

b)      dem stellv. Vorsitzenden

c)      dem Schriftführer         

d)      dem Kassenwart

e)      dem Pressewart

f)        dem Historiker

g)      den Beisitzern*

*Beisitzer sind die Teamvorsitzenden der Team´s / Arbeitsgruppen.

   

      Arbeitsgruppen sind Team´s, zum Beispiel:

-       Dokumentationszentrum

-       Volkskundemuseum

-       Öffentlicher Personennahverkehr / ÖPNV

-       Grenzgänge

   

     Wählbar sind alle stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.


 

2)      Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.

3)      Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der

-       Vorsitzende

-       stellv. Vorsitzende

-       Schriftführer 

-       Kassenwart

     Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

4)      Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbständig ergänzen. Das ausscheidende Mitglied hat vorher, seiner Funktion entsprechend, dem verbleibenden Vorstand gegenüber Rechenschaft abzulegen.

 

§ 8

Beiträge

 

1)      Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

 

2)      Ehrenmitglieder bleiben beitragsfrei.

 

 

§ 9

Ehrungen

 

1)      Mitglieder, bei denen die nachstehenden Voraussetzungen vorliegen, werden              geehrt:

 

    a) nach ununterbrochener aktiver Mitgliedschaft von 20 Jahren

    b) nach ununterbrochener Fördermitgliedschaft von 30 Jahren

   

    mit der silbernen Ehrennadel;

 

    c) nach ununterbrochener aktiver Mitgliedschaft von 30 Jahren

    d) nach ununterbrochener Fördermitgliedschaft von 40 Jahren

 

    mit der goldenen Ehrennadel.

 

    Der Ehrungszeitraum beginnt für die obengenannten Fälle mit Vollendung

    des 14. Lebensjahres.

 

2)      Darüber hinaus können Mitglieder, die sich um das Wohl des Vereins oder um die Förderung der Ziele ( Zweck des Vereines §2 ) besonders verdient                         gemacht haben, durch Ehrungen ausgezeichnet werden.

3)      Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden. Ehemalige Vorsitzende können in gleicher Weise zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden, die an Vorstandssitzungen in beratender Funktion teilnehmen können.

 

Der Vorstand kann Ehrungen rückgängig machen, wenn sich der Geehrte eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.

 

 

§ 10

Auflösungsbestimmung

 

Das nach der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen ist einer anderen als gemeinnützig anerkannten Institution mit der Zweckbestimmung zuzuführen, dass+ es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des in § 2 Nr. 1 a) dieser Satzung aufgeführten Vereinszwecks verwendet wird. Sofern die auflösende Versammlung hierüber nicht befindet, entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

 

§11

Schlussbestimmung

 

Diese von der Mitgliederversammlung am 09. April 2003 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit Wirkung vom 09. April 2003 in Kraft.

 

 

 

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